Familienzulagen (FZ)
Zweck
Familienzulagen (FZ) sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Es kann sich um Geburts-, Adoptions-, Kinder- und Ausbildungszulagen handeln.
Seit dem 1. Januar 2009 ist das neue Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft. Es ist ein Rahmengesetz, welches gewisse Grundsätze anordnet wie z.B. die Unterstellung, die Arten der Familienzulagen, die Anspruchskonkurrenz oder Mindestansätze. Die Kantone ihrerseits regeln die Details in ihren kantonalen Familienzulagegesetzen, wobei sie sich an die Mindeststandards halten müssen.
Für in der Landwirtschaft tätige Personen gilt eine Sonderregelung, die sich auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) stützt.
Anspruch auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmenden und, seit dem 1. Januar 2013, auch alle Selbstständigerwerbenden, sowie die Nichterwerbstätigen mit bescheidenen Einkommen.
Geschichtliche Daten
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts führten die Bundesverwaltung und einige kantonale Arbeitgeber für ihr Personal Kinderzulagen ein. 1943 führte die Waadt als erster Kanton für alle Arbeitnehmenden Kinderzulagen ein. 1946 erhielt der Bund die verfassungsmässige Kompetenz, Familienzulagen einzuführen. Er nutzte dies jedoch nur für den Bereich der Landwirtschaft. 1965 führte der Kanton Appenzell Ausserhoden als letzter Kanton die Familienzulagen ein.
Das heutige eidgenössische Familienzulagengesetz geht auf die parlamentarische Initiative von Angeline Fankhauser im Jahre 1991 zurück. Die Beratungen im Parlament führten 2006 schliesslich zur Verabschiedung des neuen Gesetzes, welches in der Referendumsabstimmung vom 26. November 2006 mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68% angenommen wurde und am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist.
Statische Angaben
Anzahl Zulagen nach Kantonen und Arten im Jahr 2018
Kanton | Kinderzulagen | Ausbildungszulagen | Geburts- und Adoptionszulagen | Total |
ZH | 315'762 | 95'036 | 109 | 410'907 |
BE | 185'521 | 65'242 | 334 | 251'097 |
LU | 70'940 | 24'251 | 4'427 | 99'618 |
UR | 5'376 | 1'893 | 269 | 7'538 |
SZ | 25'265 | 8'422 | 1'271 | 34'958 |
OW | 4'493 | 1'711 | 7 | 6'211 |
NW | 7'428 | 2'216 | 10 | 9'654 |
GL | 6'472 | 2'282 | 2 | 8'756 |
ZG | 48'964 | 9'693 | 9 | 58'666 |
FR | 52'473 | 18'647 | 3'006 | 74'126 |
SO | 41'253 | 13'787 | 90 | 55'130 |
BS | 58'388 | 20'974 | 1 | 79'363 |
BL | 46'071 | 18'824 | 34 | 64'929 |
SH | 12'036 | 4'211 | 30 | 16'277 |
AR | 6'077 | 2'337 | 5 | 8'419 |
AI | 2'182 | 893 | 0 | 3'075 |
SG | 87'363 | 30'491 | 65 | 117'919 |
GR | 36'714 | 13'467 | 23 | 50'204 |
AG | 100'856 | 35'143 | 44 | 136'043 |
TG | 36'272 | 12'811 | 54 | 49'137 |
TI | 87'608 | 30'542 | 106 | 118'256 |
VD | 178'322 | 65'806 | 6'463 | 250'591 |
VS | 51'244 | 21'552 | 2'912 | 75'708 |
NE | 41'541 | 15'306 | 1'735 | 58'582 |
GE | 169'244 | 61'413 | 5'981 | 236'638 |
JU | 18'800 | 7'010 | 684 | 26'494 |
Total | 1'696'665 | 583'960 | 27'671 | 2'308'296 |
Summen aller Zulagen im Jahr 2018 nach Art der Familienzulagen (in CHF)
Kanton | Kinderzulagen | Ausbildungszulagen | Geburts- und Adoptionszulagen | Total |
ZH | 682'311'324 | 228'147'233 | 70'000 | 910'528'557 |
BE | 436'523'394 | 171'396'863 | 347'550 | 608'267'807 |
LU | 142'598'427 | 64'783'368 | 3'627'220 | 211'009'015 |
UR | 11'480'264 | 4'679'033 | 267'100 | 16'426'397 |
SZ | 55'501'135 | 20'046'361 | 1'449'200 | 76'996'696 |
OW | 13'042'935 | 5'003'365 | 4'000 | 18'050'300 |
NW | 16'680'108 | 5'617'817 | 5'000 | 22'302'925 |
GL | 13'512'968 | 5'536'198 | 1'000 | 19'050'166 |
ZG | 134'545'693 | 26'515'525 | 4'500 | 161'065'718 |
FR | 142'824'587 | 59'462'790 | 4'621'800 | 206'909'177 |
SO | 86'888'614 | 31'422'417 | 103'000 | 118'414'031 |
BS | 121'490'700 | 47'218'657 | 500 | 168'709'857 |
BL | 96'268'581 | 43'504'861 | 24'600 | 139'798'042 |
SH | 27'113'457 | 11'018'537 | 32'500 | 38'164'494 |
AR | 15'512'247 | 6'582'161 | 2'500 | 22'096'908 |
AI | 4'462'616 | 2'145'133 | 0 | 6'607'749 |
SG | 193'386'586 | 67'949'015 | 27'000 | 261'362'601 |
GR | 80'864'511 | 34'284'742 | 11'500 | 115'160'753 |
AG | 217'826'927 | 91'343'834 | 25'000 | 309'195'761 |
TG | 80'392'280 | 34'330'005 | 27'000 | 114'749'285 |
TI | 203'487'644 | 79'460'846 | 98'000 | 283'046'490 |
VD | 458'650'347 | 209'779'730 | 12'612'028 | 681'042'105 |
VS | 172'536'359 | 103'684'390 | 5'830'290 | 282'051'039 |
NE | 93'930'879 | 43'848'279 | 2'316'840 | 140'095'998 |
GE | 536'996'823 | 240'320'247 | 12'055'126 | 789'372'196 |
JU | 44'098'025 | 19'621'811 | 903'500 | 64'623'336 |
Total | 4'082'927'431 | 1'657'703'218 | 44'466'754 | 5'785'097'403 |
Quelle: BSV Bereich Statistik
Organisation
Die Durchführung der Familienzulagen erfolgt über die Familienausgleichskassen (FAK) und die Arbeitgeber. Die AHV-Ausgleichskassen führen die kantonalen Familienausgleichskassen. Daneben gibt es verschiedene weitere Familienausgleichskassen, namentlich solche von Berufsverbänden. Alle Arbeitgeber (seit 2013 inkl. Selbständigerwerbende) müssen sich einer Familienausgleichskasse anschliessen. Die Führung einer sogenannten «Betriebskasse» ist nicht mehr erlaubt.
Schnittstellen
Die Arbeitgebenden spielen eine zentrale Rolle bei der Abwicklung der Familienzulagen und arbeiten eng mit den Familienausgleichskassen zusammen. Sei es in Bezug auf die Abrechnung der Beiträge, dem Meldewesen, das Abklären der Anspruchsberechtigung oder die Auszahlung der Zulagen.
Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?
Grundsätzlich haben alle Eltern für ihre Kinder (in der Schweiz lebend, bis maximal Alter 25) Anspruch auf Familienzulage.
Bezug der Familienzulagen
- Arbeitnehmende stellen einen Antrag bei ihren Arbeitgebenden, welche diesen an die zuständige Familienausgleichskasse weiterleiten.
- Selbständigerwerbende wenden sich an die Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.
- Selbstständige Landwirte stellen einen Antrag bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.
- Nichterwerbstätige wenden sich an die kantonale AHV-Ausgleichskasse.
Beiträge und Finanzierung
Die Kantone bzw. die Familienausgleichskassen regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten.
Die Beiträge werden in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet. Sie reichen von 0.1 bis 4%; im gewichteten Mittel betragen sie 1,5% und werden vollumfänglich vom Arbeitgeber getragen (Ausnahme: Kanton Wallis, wo die Arbeitnehmenden 0.3% beitragen).
Beiträge und Finanzierung
Die Kantone bzw. die Familienausgleichskassen regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten.
Die Beiträge werden in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet. Sie reichen von 0.1 bis 4%; im gewichteten Mittel betragen sie 1,5% und werden vollumfänglich vom Arbeitgeber getragen (Ausnahme: Kanton Wallis, wo die Arbeitnehmenden 0.3% beitragen).
Leistungen
Nach dem Bundesgesetz werden in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet:
- Eine Kinderzulage von CHF 200.- für Kinder bis 16 Jahren
- Eine Ausbildungszulage von CHF 250.- für Kinder von 16 bis 25 Jahren
Teilkinderzulagen, welche sich am Beschäftigungsgrad anlehnten, existieren nicht mehr. Es gibt nur noch volle Zulagen.
Der Anspruch richtet sich nach dem Erwerbsort (rechtlicher Sitz des Arbeitgebers) und nicht nach dem Wohnort. Er entsteht am ersten Tag des Monats, in dem das Kind geboren wird und erlischt am Ende des Monats, in dem das Kind die Altersgrenze erreicht, die Ausbildung abschliesst/abbricht oder verstirbt.
Anspruch haben alle Arbeitnehmenden, die Selbstständigerwerbenden und die Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen.
Ein möglicher Anspruch auf eine Adoptions- oder Geburtszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung eine solche Zulage vorsieht.
Unter gewissen Umständen werden Familienzulagen auch für Kinder, die im Ausland wohnen bezahlt. An Staatsangehörige von EU- und ETFA-Ländern werden die Zulagen (mit Ausnahme der Geburts- und Adoptionszulagen) exportiert. Für Kinder von Staatsangehörigen von Serbien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina werden die Familienzulagen weltweit ausgerichtet, weil die Schweiz sich in Staatsverträgen dazu verpflichtet hat. Weiter werden Familienzulagen für Kinder von Arbeitnehmenden bezahlt, die im Auftrag eines Schweizer Arbeitgebers im Ausland arbeiten. In allen anderen Fällen findet kein Export statt.
Aktuell
Seit dem 1. Januar 2011 besteht ein Familienzulagenregister. Vollen Zugang zum Register haben ausschliesslich die Durchführungsstellen. Die Öffentlichkeit hat über Internet einen beschränkten Zugang. Für die Abfrage, ob und von welcher Stelle für ein Kind eine Familienzulage ausgerichtet wird, müssen die Versichertennummer der AHV und das Geburtsdatum des Kindes angegeben werden.
Seit dem 1. Januar 2013 haben auch Selbständigerwerbende Anspruch auf Familienzulagen. Sie entrichten im Gegenzug aber Beiträge an die Familienausgleichskasse, die jedoch plafoniert sind.
Revisionen
Aktuell keine bekannt.
FAQ
Wo bekomme ich allgemeine Informationen zu den Familienzulagen?
Die kantonalen AHV-Ausgleichskassen informieren im Internet über die Familienzulagen und erteilen dazu weitere Auskünfte.
Wo bekomme ich Informationen für mein spezifisches Anliegen?
Wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber oder an die zuständige Familienausgleichskasse.
Müssen Familienzulagen versteuert werden und müssen darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden?
Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen. Auf den Familienzulagen müssen jedoch keine Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlt werden.
Gibt es für alle Eltern Familienzulagen?
Seit dem 1. Januar 2013 haben alle erwerbstätigen Eltern Anspruch auf Familienzulagen. Nichterwerbstätige haben nur einen Anspruch, wenn ihr jährliches Einkommen CHF 42‘120.- nicht übersteigt.
Welcher Kanton ist für die Ausrichtung der Familienzulagen zuständig, wenn die anspruchsberechtigte Person beispielsweise im Kanton Freiburg wohnt, aber im Kanton Bern erwerbstätig ist?
Die Zulagen werden nach dem Erwerbsortprinzip ausgerichtet, in diesem Fall also im Kanton Bern.
Gibt es bei Teilzeitarbeit auch die ganzen Familienzulagen?
Ja, es werden die vollen Familienzulagen ausgerichtet, sofern der Lohn mindestens CHF 585.- im Monat bzw. CHF 7'020.- im Jahr beträgt. Bei gleichzeitiger Beschäftigung an verschiedenen Arbeitsstellen werden die Löhne zusammengezählt. Teilzulagen gibt es nicht mehr.
Wer kann den Anspruch auf Familienzulagen geltend machen, wenn beide Eltern Arbeitnehmende sind (Anspruchskonkurrenz)?
Ein Doppelbezug von Familienzulagen ist nicht zulässig und das Gesetz bestimmt, wer in erster Linie berechtigt ist:
- Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und leben sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, was bei verheirateten Eltern meistens der Fall ist, so hat Anspruch, wer im Wohnsitzkanton der Familie arbeitet. Arbeiten beide Eltern oder keiner der Eltern dort, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat.
- Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, so geht sein Anspruch vor.
- Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, ohne zusammen zu leben, so hat derjenige Elternteil Vorrang, bei dem das Kind lebt.